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   OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2000 - 2 L 215/98   

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https://dejure.org/2000,8344
OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2000 - 2 L 215/98 (https://dejure.org/2000,8344)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.04.2000 - 2 L 215/98 (https://dejure.org/2000,8344)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. April 2000 - 2 L 215/98 (https://dejure.org/2000,8344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung von Abwassergebührensätzen ; Berechnung von mitabgeführtem Fremdwasser als gebührenfähige Kosten; Verhältnis der Kosten von Niederschlagswasserabführung und Schmutzwasserbeseitigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • KStZ 2001, 53
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2000 - 2 K 20/97

    Benutzungsgebühren für Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst; Körperschaft des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2000 - 2 L 215/98
    Die Rechtsprechung hat die Bildung einer "Einheitsgebühr" lediglich in den Fällen für rechtlich unbedenklich gehalten, in denen mit Blick auf die nicht gesonderte Leistung bestimmte prozentuale Anteilsgrenzen nicht überschritten worden waren (vgl. Senatsurteil v. 23.02.2000 - 2 K 20/97 - Thiem/Böttcher, Rn. 79 ff. zu § 6 KAG m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.06.1968 - III A 168/64
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.04.2000 - 2 L 215/98
    Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die Frage, ob und in welchem Umfang es zulässig ist, mit der nach dem Frischwassermaßstab bemessenen Schmutzwassergebühr auch die Kosten der Oberflächenwasserableitung mit abgelten zu lassen (OVG Lbg, Urt. v. 14.06.1968 - III A 168/64 -, E 24, 406), ebenso wenig darum, ob dies mit Blick auf das von den Grundstücken mitabgeführte Grund- und Quellwasser statthaft wäre (Driehaus/Dahmen, Kommunalabgabenrecht, Rn. 97 zu § 6).
  • VGH Hessen, 08.04.2014 - 5 A 1994/12

    Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Berechnung von Wasser- und

    Die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, können deshalb auf alle Benutzer der gesamten Einrichtung umgelegt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 2007, a.a.O., und vom 10. Mai 2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53; VG Gießen, Urteil vom 27. August 2008 - 8 E 1572/07- HSGZ 2009, 98).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 34/06

    Abwassergebühr; Kostenaufteilung; Mischkanalisation; Niederschlagswassergebühr;

    Soweit erstinstanzlich in diesem Zusammenhang überdies der Standpunkt vertreten worden sei, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation die Personalkosten der allgemeinen Verwaltung (Overhead-Kosten) aufgrund konkret erbrachter Leistungen, das heiße letztlich durch "Zeitmessungen" ermittelt werden müssten, weiche das Urteil von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 05. April 2000 - 2 L 215/98 - ab.

    Soweit die Kostenzuordnung nicht entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit an Hand von Leistungsaufzeichnungen erfolgt ist, bestehen keine Einwände dagegen, gesicherte Erfahrungswerte zugrunde zu legen (Urt. d. Senats v. 05.04.2000 - 2 L 215/98 -, Die Gemeinde 2000, 234 = KStZ 2001, 53 = NordÖR 2000, 307) und sich dabei auch der Ansätze der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt), die die Mittelwerte mehrerer örtlicher Berechnungen wiedergeben, zu bedienen (Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, Die Gemeinde 2000, 115 = NordÖR 2000, 214 = SchlHA 2000, 93).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 36/06

    Abwassergebühr; Grenzkosten; Kostenaufteilung; Mitbenutzung; Personalkosten;

    Soweit erstinstanzlich in diesem Zusammenhang überdies der Standpunkt vertreten worden sei, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation die Personalkosten der allgemeinen Verwaltung (Overhead-Kosten) aufgrund konkret erbrachter Leistungen, das heiße letztlich durch "Zeitmessungen" ermittelt werden müssten, weiche das Urteil von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 05. April 2000 - 2 L 215/98 - ab.

    Soweit die Kostenzuordnung nicht entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit an Hand von Leistungsaufzeichnungen erfolgt ist, bestehen keine Einwände dagegen, gesicherte Erfahrungswerte zugrunde zu legen (Urt. d. Senats v. 05.04.2000 - 2 L 215/98 -, Die Gemeinde 2000, 234 = KStZ 2001, 53 = NordÖR 2000, 307) und sich dabei auch der Ansätze der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt), die die Mittelwerte mehrerer örtlicher Berechnungen wiedergeben, zu bedienen (Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, Die Gemeinde 2000, 115 = NordÖR 2000, 214 = SchlHA 2000, 93).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2008 - 2 KN 3/06

    Abfallgebühr; Ausschreibung; Kalkulation; Kostendeckungsprinzip; Nachsorgekosten;

    Deshalb dürfen Kosten, die durch die Erstellung einer besondern Leistung, die von einem besonderen Nutzerkreis abgerufen wird oder die nach speziellen Maßstäben verteilt werden, grundsätzlich nicht Kostenstellen zugeordnet werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Senatsurt. v. 05.04.2000 - 2 L 215/98 -, Die Gemeinde 2000, 234 = NordÖR 2000, 307; v. 24.10.2007 -2 LB 34/06 -, juris).
  • VGH Hessen, 10.05.2012 - 5 C 3180/09
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2007 (- 5 N 2781/05 -) dargelegt hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, auf alle Benutzer der Einrichtung umgelegt werden können (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C ein 40.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53).
  • VG Schleswig, 14.06.2006 - 4 A 262/04
    Kosten, die für die Erstellung einer anderen Leistung entstehen, weil sie von einem anderen Nutzerkreis abgerufen wird oder deren Gebühren nach anderen Maßstäben zu kalkulieren wären, sind jeweils auszuscheiden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 05.04.2000 2 L 215/98 -).

    Dabei muss bedacht werden, dass der Fremdwasseranteil unter bestimmten meteorologischen Bedingungen (ungleiche Verteilung großer Regenmengen über das Jahr, auftretender Schlagregen, grüner Winter ) kaum mehr auf technischen Mängeln beruht und deshalb auch bei gehörigen Anstrengungen kaum vermeidbar sind (OVG Schleswig, Urteil vom 05.04.2000 2 L 215/98 -).

  • VG Aachen, 11.12.2015 - 7 K 243/15

    Abwassergebühren; Kalkulation ; kalkulatorische Verzinsung; Anlagevermögen;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG SH, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, Rn. 28; VG Gießen, Urteil vom 27. August 2008 - 8 E 1572/07 -, juris Rn. 45 ff.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 9 LC 191/11

    Niederschlagswassergebühren bei Einleitung in eine Kläranlage

    Zwar können die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt und sich dort mit Schmutzwasser bzw. Niederschlagswasser vermischt, grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen und sich ein Eindringen von Fremdwasser aus technischen Gründen nicht gänzlich vermeiden lässt (hierzu: Senatsbeschluss vom 15.09.2005 - 9 ME 309/04 - BayVGH, Urteil vom 06.07.2010 - 20 B 10.125 - zitiert nach juris; HessVGH, Beschluss vom 24.04.2007 - 5 N 2781/05 - zitiert nach juris; OVG SH, Urteil vom 05.04.2000 - 2 L 215/98 - NordÖR 2000, 307; BVerwG, Urteil vom 18.04.1975 - VII C 41.73 - DÖV 1975, 856; Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 209).
  • OVG Niedersachsen, 15.10.2014 - 9 LA 169/12

    Gebühren für die Beseitigung von Fremdwasser bei einem überdurchschnittlichen

    Der Vorwurf des in solchem Sinne unwirtschaftlichen Verhaltens könnte jedoch nur und erst dann erhoben werden, wenn die Kosten der unterlassenen Mängelbehebung in einem angemessenen Verhältnis zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen des abzustellenden Mangels stünden bzw. der Beklagte die Grenzen des in diesem Zusammenhang zumutbaren Verhaltens unterschritten hätte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.04.2000 - 2 L 215/98 - zitiert nach juris).
  • VG Schleswig, 14.06.2006 - 4 A 263/04
    Kosten, die für die Erstellung einer anderen Leistung entstehen, weil sie von einem anderen Nutzerkreis abgerufen wird oder deren Gebühren nach anderen Maßstäben zu kalkulieren wären, sind jeweils auszuscheiden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 05.04.2000 2 L 215/98 -).

    Dabei muss bedacht werden, dass der Fremdwasseranteil unter bestimmten meteorologischen Bedingungen (ungleiche Verteilung großer Regenmengen über das Jahr, auftretender Schlagregen, grüner Winter ) kaum mehr auf technischen Mängeln beruht und deshalb auch bei gehörigen Anstrengungen kaum vermeidbar sind (OVG Schleswig, Urteil vom 05.04.2000 2 L 215/98 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
  • VGH Hessen, 24.04.2007 - 5 N 2781/05
  • VG Aachen, 10.11.2006 - 7 K 1574/04

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren;

  • VG Aachen, 10.11.2006 - 7 K 35/05

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren;

  • VG Aachen, 10.11.2006 - 7 K 39/05

    Streit über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren;

  • VG Aachen, 10.11.2006 - 7 K 2405/03

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren durch Gemeinde Hellenthal rechtswidrig

  • VG Düsseldorf, 21.12.2005 - 5 K 4157/03

    Fremdwasser-Kosten

  • VG Aachen, 10.11.2006 - 7 K 1121/02

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren durch Gemeinde Hellenthal rechtswidrig

  • VG München, 23.09.2015 - M 7 K 14.4816

    Rechtmäßige Berechnung für Abwasserentgelte gemessen an Abwassermenge

  • VG Aachen, 04.11.2002 - 7 K 2776/95

    Heranziehung zu einer Schmutzwassergebühr und einer Niederschlagswassergebühr;

  • VG Bayreuth, 10.12.2008 - B 4 K 07.423
  • VG Magdeburg, 05.11.2003 - 9 A 71/03
  • VG Bayreuth, 10.12.2008 - B 4 K 07.405
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